agencyteam Stuttgart GmbH
Einkaufs- und Bestellbedingungen (Artbuying und Produktion)

1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
a) „Auftrag“ im Sinne dieser Einkaufs- und Bestellbedingungen bezeichnet alle Vertragsverhältnisse ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.
b) Diese Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten auch für Verträge, die der Auftraggeber im Namen und für Rechnung seiner Kunden abschließt. Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet auch in diesen Fällen die agencyteam Stuttgart GmbH
c) Die vom Auftraggeber abgegebenen Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Insbesondere sind Abweichungen von diesen Bedingungen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Auftrag ist dem Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform zu bestätigen.
d) Sind die Einkaufs- und Bestellbedingungen Inhalt dieses Auftrags geworden, so gelten sie in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Aufträge. Sind Abweichungen von diesen Bedingungen schriftlich vereinbart, so beziehen sich diese Änderungen nur auf den vorliegenden Auftrag.
e) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden.

2. Auftragsumfang
Der im Auftragsschreiben festgelegte Leistungsumfang ist verbindlich. Gelieferte Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere auch für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.

3. Lieferzeit und Erfüllungsort
a) Die Einhaltung der für die Lieferungen vereinbarten Termine wird vom Auftragnehmer garantiert, die erteilten Aufträge sind somit Fixgeschäfte im Sinne der §§ 281, 323 BGB, § 376 HGB. Bei Überschreitung derselben ist der Auftraggeber, ausgenommen den Fall höherer Gewalt, ohne weitere Mahnung berechtigt, Schadensersatz zu fordern oder zurückzutreten. Sobald Verzögerungen absehbar sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Anderenfalls haftet der Auftragnehmer auch im Fall höherer Gewalt für die durch die Terminüberschreitung entstehenden Schäden und Folgeschäden bis zur Höhe der Auftragssumme. Der Nachweis, dass höhere Gewalt vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer.
b) Erfüllungsort ist die angegebene Lieferanschrift (Stuttgart). Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und auf seine Gefahr an diese Anschrift zu senden. § 447 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

4. Arbeitsunterlagen
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen sind und bleiben sein Eigentum. Sie dürfen nur zur Abwicklung dieses Auftrags verwendet werden, sind sorgfältig zu behandeln und nach Fertigstellung des Auftrags unverzüglich und ohne Aufforderung in einwandfreiem Zustand an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Verschlechterung und der Beschädigung sämtlicher ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen sowie der bei ihm lagernden Produkte.

5. Haftung für das Verhalten Dritter
Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten etwaiger von ihm hinzugezogener Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Mitarbeiter sind sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Ohne besondere schriftliche Ermächtigung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Mitarbeiter und Modelle im Namen des Auftraggebers hinzuzuziehen. Diese haben vielmehr Rechtsbeziehungen nur zu dem Auftragnehmer. Es ist daher auch die Obliegenheit des Auftragnehmers, für ausreichenden Unfallschutz zu sorgen.

6. Sach- und Rechtsmängel
a) Der Auftrag kann nur durch Lieferung und Leistung bester Qualität erfüllt werden. Als mangelhaft gelten insbesondere unsachgemäß oder unsauber ausgeführte Lieferungen oder Leistungen oder solche, bei denen die gestellte Aufgabe außer Acht gelassen oder von Weisungen des Auftraggebers ohne vorherige Zustimmung abgewichen wurde.
b) Der Auftragnehmer sichert zu, dass das Ergebnis der auftragsgemäßen Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber sämtliche im Hinblick auf den Gegenstand dieses Auftrages bestehenden Rechte Dritter, insbesondere der an der Herstellung beteiligten Mitarbeiter und der Modelle, im gleichen Umfang wie seine eigenen Rechte zu verschaffen und somit die uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit in dem durch diesen Auftrag bestimmten Umfang sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat alle hierzu erforderlichen Zustimmungserklärungen und Rechtsübertragungen vor Beginn solcher Tätigkeiten, aus denen den genannten Personen Ansprüche erwachsen können, zu veranlassen. Er ist verpflichtet, den vom Auftraggeber gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Revers von diesen Personen vor der Durchführung des Auftrags unterschreiben zu lassen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die von diesen infolge einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erhoben werden, freizustellen.

7. Untersuchungspflicht und Mängelrügen
Der Auftraggeber genügt seiner Untersuchungs- und Rügepflicht, wenn er die Untersuchung in einer dem üblichen Geschäftsgang von Werbeagenturen entsprechenden Zeit und Weise vornimmt und die Mängelrügen unter Berücksichtigung desselben Maßstabes erhebt. Eine Frist von fünf Werktagen nach Aufdeckung des Mangels gilt jedenfalls als rechtzeitig. Entsprechendes gilt bei nicht sofort erkennbaren Mängeln, nachdem diese sich herausgestellt haben. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage, so wird vermutet, dass die Lieferung oder Leistung bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme erforderlich ist, wird sie schriftlich und nur bei Mangelfreiheit der betreffenden Lieferung oder Leistung erteilt. Dies gilt auch für Gesamtlieferungen, wenn ein nennenswerter Teil der Lieferung oder Leistung mangelhaft ist. Abnahme und Zahlung stellen keine Anerkennung einwandfreier Lieferung und Leistung dar und bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.

8. Mängelfolgen
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen von Mängeln jederzeit, auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, berechtigt, weiterhin Erfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder, falls der Mangel vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zu vertreten ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Vorrang der Nacherfüllung besteht nicht, insbesondere ist sie bei Überschreitung der Lieferfristen nach Ziff. 3 entbehrlich (§ 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zu einer Nacherfüllung nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. Das Recht der Nacherfüllung ist gegeben, wenn sich diese mit den Interessen des Auftraggebers vereinbaren lässt. Dieses Recht ist nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch der Nacherfüllung erschöpft.

9. Rechtseinräumung
a) Der Auftragnehmer versichert, dass seine Leistungen und Werke Originale sind und dass ihm hieran alle Rechte zustehen.
b) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber seine gesamten etwaigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und verwandten Schutzrechte am hergestellten Werk ohne zeitliche und räumliche Beschränkung zur ausschließlichen Nutzung und für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten. Hierin eingeschlossen ist das Recht, das hergestellte Leistungsergebnis zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Übertragen wird insbesondere das Recht, die aufgrund des Vertrages gelieferten Gegenstände und die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf jede derzeit bekannte Art und Weise oder Methode oder mittels aller derzeit bekannten Verfahren sowohl digital als auch analog zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden (einschließlich der Kabel und Satellitenweitersendung), auf- oder vorzuführen und öffentlich wiederzugeben (einschließlich der Wiedergabe durch Bild- /Tonträger, Funksendungen, Onlinedienste, mobile Dienste oder Internet). Dies umfasst auch das Recht, das Werk Dritten zugänglich zu machen. Sollte die Erstellung von EDV-technischen Programmierleistungen Gegenstand des Auftrags sein, werden mit Übergabe des Leistungsergebnisses auch die maschinenlesbaren Quell- und Objektcodes offen gelegt. Hinsichtlich der Rechte an noch nicht bekannten Nutzungsarten verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei Bekanntwerden der Nutzungsart diese Rechte dem Auftraggeber zuerst und zu in diesem Zeitpunkt marktüblichen Bedingungen anzubieten (Erstanbietungspflicht). Soweit eine bis jetzt bekannte Nutzungsart mit Hilfe einer noch nicht oder noch nicht zur Erzielung dieses Erfolges benutzten Methode, Darstellungsart oder eines solchen technischen Verfahrens nutzbar wird, gilt dies nicht als neue Nutzungsart im Sinne von § 31 (4) des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftragnehmer erklärt sich insbesondere mit einer uneingeschränkten Verwertung des aufgrund dieses Vertrages gelieferten Gegenstandes bzw. Werkes zu Werbezwecken einverstanden. Er überträgt dem Auftraggeber weiter das Recht, das gelieferte Werk bzw. die gelieferte Leistung in jeder Weise zu ändern, insbesondere zu bearbeiten, zu übersetzen und zu synchronisieren und auch eine solche Bearbeitung des Werkes ausschließlich und uneingeschränkt zu veröffentlichen und zu verwerten. Sollte aus irgendeinem Grund ein Nutzungsrecht des Auftragnehmers nicht übertragen sein, so verpflichtet sich der Auftragnehmer seinerseits, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen und es auf Anforderung des Auftraggebers ohne Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung auf den Auftraggeber oder eine andere, von diesem benannte Person zu übertragen.
c) Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche erworbenen Rechte auf Dritte weiter zu übertragen oder einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte daran einzuräumen.

10. Eigentumsübergang, Verwahrung
Alle nach diesem Auftrag hergestellten Gegenstände gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber oder seine Kunden, falls der Auftraggeber in deren Vertretung tätig wird, und der Auftragnehmer sind sich einig, dass das Eigentum an diesen Werkgegenständen einschließlich der Originale, Reproduktionen, Negative, Dias, Muster usw. mit Übergabe der Sachen an den Auftraggeber bzw. dessen Kunden oder mit Zugang der Vergütung auf den Auftraggeber bzw. dessen Kunden übergeht. Gleiches gilt für digitale Datenträger und die darauf enthaltenen Daten und Quellcodes. Wird die Zahlung vor Übergabe vorgenommen, so verwahrt der Auftragnehmer die Sachen bis zur Übergabe unentgeltlich für den Auftraggeber bzw. dessen Kunden. Der Auftragnehmer hat nicht das Recht, über Originale oder Reproduktionen der in das Eigentum des Auftraggebers oder dessen Kunden übergegangenen Werke zur allgemeinen Verwendung zu verfügen. Elektronische Bildbearbeitungs- Reproduktionen verwahrt der Auftragnehmer auf eigene Kosten sach- und fachgerecht und gegen alle üblichen Risiken zum Wiederherstellungswert versichert für den Auftraggeber bzw. dessen Kunden und wird sie jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber benannten Dritten endgültig oder zeitweise herausgeben.

11. Nichtverwendung von Lieferung oder Leistung
Der Auftraggeber kann von der Verwendung der erbrachten Lieferung oder Leistung, insbesondere von der Veröffentlichung, absehen. Eine entsprechende Erklärung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablieferung erfolgen. Erfolgt eine solche Erklärung, dann ermäßigt sich der Preis auf 30% des vertraglich festgelegten Honorars bzw. Kaufpreises. Modellkosten werden in jedem Fall vom Auftraggeber erstattet. Bei Nichtverwendung ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzusenden. Der Auftragnehmer bedarf zur weiteren Benutzung oder Verwertung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese wird erteilt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

12. Rechnungen, Zahlung und Zurückbehaltungsrecht
a) Alle Rechnungen müssen Auftrags- und Arbeitsnummern enthalten und entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgestellt sein. Unvollständig ausgestellte Rechnungen können nicht bearbeitet werden. Ohne eine solche vollständige Rechnung tritt die Fälligkeit der Vergütung nicht ein.
b) Zahlungen sind 45 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Leistet der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, den Rechnungsbetrag um 3 % Skonto zu mindern.
(c) Die vereinbarte oder veranschlagte Vergütung darf nicht überschritten werden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z. B. durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur, sofern er den Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angekündigt hat, oder für den Fall, dass der Mehraufwand 5% der für den ursprünglichen Auftragsumfang vereinbarten Vergütung übersteigt, nur dann, wenn er dem Auftraggeber einen entsprechenden Kostenvoranschlag zur Freigabe vorlegt und dieser ihn freigibt.
d) Verpackungs- und Versendungskosten werden nicht erstattet.
e) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftragnehmer nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer Bankbürgschaft – abzuwenden.

13. Geheimhaltung
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle den Auftrag betreffenden Arbeiten und Unterlagen auch nach dessen Beendigung streng geheim zu halten und – ausgenommen Mitarbeitern – keinem Dritten zugänglich zu machen. Das gilt auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt. Mitarbeiter, Modelle und sonstige Erfüllungsgehilfen verpflichtet der Auftragnehmer zur selben Geheimhaltung. Der Auftragnehmer haftet für jeden sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenden Schaden.
b) Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertragsgegenständlichen Leistung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zu eigenen Werbezwecken verwenden.

14. Datenschutz
Der Auftragnehmer nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Auftraggeber zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z. B. Rechnungsstellung) Daten zur Person des Auftragnehmers speichert. Der Auftraggeber darf von einer besonderen Benachrichtigung über die Speicherung absehen.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unserer Geschäftssitz Stuttgart, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen am nächsten kommt.