agencyteam Stuttgart GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
(1) Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen, es sei denn der Besteller ist ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

II. Änderungen und Ergänzungen
Es wird vermutet, dass neben den schriftlichen Individualabreden und diesen Geschäftsbedingungen keine mündlichen Abreden zwischen dem Besteller und agencyteam Stuttgart GmbH getroffen wurden.

III. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Besteller dar, eine verbindliche Bestellung vorzunehmen. Ebenso sind Beschreibungen, insbesondere von Werbemitteln und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Ware oder sonstige Leistung. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 14 Werktagen annehmen. Gleiches gilt, falls die Bestellung von einem vorangehenden Angebot von agencyteam Stuttgart GmbH abweicht.
(4) Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir eine Bestellung durch schriftliche Bestätigung annehmen oder ohne vorherige schriftliche Bestellung mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware beginnen.
(5) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns, durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
(6) Wir haben das Recht, in unserer Bestätigung Leistungen, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Zugang der Bestätigung der Bestellung widerspricht, die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner für den Besteller zumutbar ist und wenn vernünftigerweise mit der Zustimmung zur Änderung gerechnet werden kann.
(7) agencyteam Stuttgart GmbH erteilt alle Aufträge an Dritte, insbesondere an Texter, freie Künstler, Druckereien und sonstige Hersteller sowie Werbeträger, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die schriftliche Genehmigung des Kostenvoranschlages des Dritten durch den Auftraggeber gilt als Erteilung eines entsprechenden Auftrages an agencyteam Stuttgart GmbH. Überschreitungen der veranschlagten Kosten bis zu 10 % bedürfen keiner erneuten Genehmigung des Auftraggebers. Kleinere Einzelaufträge bis € 500,-, Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten und Aufträge über Konzeption, Kreation und Beratung, die nach den Stundensätzen der agencyteam Stuttgart GmbH vergütet werden, bedürfen weder der Einholung eines Kostenvoranschlages noch einer Genehmigung des Auftraggebers.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe (Nettopreise).
(2) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material-, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.
(3) Soweit keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, berechnen wir zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf unsere
Stundensätze in den bereichen Konzeption, Kreation und Beratung.
(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen seit Rechnungsdatum in bar oder per Überweisung zahlbar. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nicht ermächtigt.
(5) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(6) Der Abzug eines Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Insbesondere ist der Besteller nicht zum Skonto-Abzug berechtigt, (a) weil wir dem Besteller zuvor bereits unter Skonto-Gewährung geliefert haben oder (b) weil wir einen nicht vereinbarten Abzug von Skonto nicht widersprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für sonstige Preisnachlässe entsprechend.
(7) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

V. Leistung und Mitwirkungspflichten
(1) Für den Inhalt und den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Wir sind zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt, sofern der vereinbarte Termin bzw. die vereinbarte Frist durch die letzte Teillieferung bzw. -leistung eingehalten wird und die Teillieferungen bzw. -leistungen insgesamt der vereinbarten Menge entspricht.
(3) Die Vereinbarung von Leistungsfristen oder -terminen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt voraus, dass zu erbringende Vorleistungen des Bestellers erfüllt worden sind. Solange zu erbringende Vorleistungen des Bestellers nicht erbracht worden sind, können wir die Lieferung oder sonstige Leistung zurückhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Besteller keine Rechte herleiten. Die Regelungen dieses Absatzes finden insbesondere Anwendung, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug befindet.
(4) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer
Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens erlangen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder gewünscht, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages seit Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Verzögerung der Leistung/Leistungsstörung und deren Folgen
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist bzw. der vereinbarte Termin infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. höhere Gewalt, allgemeiner Energieund Rohstoffmangel, Arbeitskampf, unüberwindbare Verkehrsstörung, Naturkatastrophen) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die leistungshindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist bzw. nach Verstreichen des vereinbarten Termins immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist bzw. des Termins sind ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Bestellers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der
Schadensersatz statt der Leistung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur
teilweise bewirken.
(3) Ansprüche des Bestellers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. Aufwand begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 bleibt die gesetzliche Haftung unberührt (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, (b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und (c) für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Vertragspartner auf ihre Einhaltung regelmäßig vertrauen darf. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, falls der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unseren gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VII. Gefahrübergang und Versand bei Lieferung
(1) Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung, ist Lieferung ab unserer Agentur in Stuttgart vereinbart. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Bestellers.
(2) Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

VIII. Mängelhaftung
(1) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei zudem erforderlich ist: (a) die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen; (b) erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung angezeigt werden. Gleiches gilt in Bezug auf alle anderen von uns erbrachten Leistungen, insbesondere daher auch bei reinen Dienst- oder Werkleistungen.
(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. der Dienstleistung zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten, es sei denn der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder er führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Wir haften nicht für Fehler, die darauf beruhen, dass der Besteller unsere Ware bzw. Werke ,unsachgemäß verwendet, lagert, pflegt, oder verändert.
(4) Haftet der Ware bzw. dem Werk oder der Dienstleistung bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Besteller muss uns hierzu eine angemessene Frist setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware bzw. das Werk nach der Lieferung an einen anderen Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Ersetzte Ware wird unser Eigentum.
(5) Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzt jeweils eine schriftliche Erklärung voraus.
(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.
(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(8) Für andere als die in Abs. 7 genannten Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Abschnitt VI Abs. 4 Satz 2 verletzt wurde.
(9) Soweit ein zu vertretender Schaden vorliegt, der weder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, noch aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Abschnitt VI Abs. 4 Satz 2 resultiert, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
(10) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere sind durch diese Haftungsbegrenzung auch mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn sie sind vertragstypisch und vorhersehbar.
(11) Die vorstehenden Abs. 7 bis 10 gelten entsprechend für eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(12) Ansprüche wegen eines Mangels verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn (a) es liegt ein Schaden im Sinne von Abs. (7) vor, (b) es wurde eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Abschnitt VI Abs. 4 Satz 2 verletzt oder (c) es wurde eine sonstige Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Abnahme eines Werkes und/oder einer Dienstleistung gilt spätestens 15 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Ist bei der Lieferung von Ware die „Endabnahme“ vorgesehen, beginnt die Verjährung erst mit ihr; sie gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Endabnahme nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist durchführt. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(13) Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert.

IX. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Abschnittes VIII. Abs. 6 bis 11 für sämtliche anderweitigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, entsprechend. Sie gelten daher insbesondere für unsere Haftung aus Delikt und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Allgemeine Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr seit ihrer Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen des Satzes 1 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, frühestens aber mit der Kenntnisnahme von der Anspruchsentstehung durch den Besteller. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Abschnitt VIII. Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten ebenfalls für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem der Lieferung zu Grunde liegenden Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Strom, Diebstahl sowie Bruch) zu versichern.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist der Besteller stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die Ware zu erteilen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - sofern das Gesetz dies erfordert, gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und hinsichtlich unserer Intervention zum Schutz unserer Rechte mitzuwirken. Gleiches gilt wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn ein Insolvenzantrag in Bezug auf sein Vermögen gestellt wird. Der Besteller haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO.

XII. Verschiedenes
(1) Die Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unserer Geschäftssitz Stuttgart, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.